Nachkriegsvertriebene aus der Tschechoslowakei können in Tschechien
gegen ihre damalige entschädigungslose Enteignung nicht nach dem
bürgerlichen Gesetzbuch, sondern einzig nach dem tschechischen
Sondergesetz über Rückgabe vorgehen. Das entschied das
Verfassungsgericht in Brünn / Brno am Donnerstag. In der Vergangenheit
hatten Vertriebene wiederholt auf zivilrechtlichem Weg gegen ihre
Enteignung geklagt und dabei in Einzelfällen Recht erhalten. Dem schob
das Gericht nun einen Riegel vor. Im so genannten Restitutionsgesetz
seien die Fristen sowie der Kreis der Personen genau definiert, die
sich berechtigte Hoffnung auf die Rückgabe von Eigentum machen könnten,
das vor der kommunistischen Machtergreifung in Prag am 25. Februar 1948
verstaatlicht worden ist, sagte ein Justizsprecher. Dieses Gesetz dürfe
nicht mit Hilfe des bürgerlichen Gesetzbuches umgangen werden. Ein
Anwalt des in Argentinien lebenden Adligen Frantisek Oldrich Kinsky,
der zurzeit in Tschechien auf Rückgabe von Eigentum klagt, kritisierte
die Entscheidung. Nun bleibe wohl nur der Gang vor europäische
Gerichte, sagte er der Prager Nachrichtenagentur CTK.
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